Soweit die Beschwerdeführerin zunächst geltend macht, dass auch für Anlagen im Gewässerraum eine Besitzstandsgarantie gelte, ist ihr beizupflichten. Gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV werden Anlagen im Gewässerraum in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind. Weshalb der vorliegend zu beurteilende Lagerplatz keinen Besitzstandsschutz beanspruchen kann, wurde indes bereits ausführlich dargelegt. Zu prüfen ist deshalb, ob der Lagerplatz gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV nachträglich bewilligungsfähig ist. 4.3