Urteil des Bundesgerichts 1C_505/2011 vom 1. Februar 2012 E. 3.1). Anlagen im Gewässerraum, die vor dem Stichtag (1. Juni 2011) ohne Baubewilligung errichtet oder geändert wurden, sind somit in ihrem Bestand nur geschützt, wenn sie auch heute noch im Gewässerraum bewilligt werden könnten. Nach dem Gesagten ist vorliegend von der Anwendbarkeit der neuen Gewässerschutzbestimmungen auszugehen. 4.2