Die eben zitierte Praxis kann jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf Rechtsvorschriften angewendet werden, die zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden sind. Zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung neuen Rechts hat das Bundesgericht im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts als gegeben erachtet (BGE 135 II 384 E. 2.3). Dazu gehören namentlich die am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen der GSchV über den Gewässerraum (vgl. BGE 139 II 470 E. 4.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_505/2011 vom 1. Februar 2012 E. 3.1).