4. Nachträgliche Bewilligungsfähigkeit des Lagerplatzes 4.1 Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist das Recht massgebend, das im Zeitpunkt der Ausführung des Bauvorhabens beziehungsweise im Zeitpunkt der Nutzung anwendbar war. Späteres Recht ist anzuwenden, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist (vgl. ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N 127 zu § 60; BGE 123 II 248 E. 3a/bb). Die eben zitierte Praxis kann jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf Rechtsvorschriften angewendet werden, die zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden sind.