3 von 8 dass der Lagerplatz aufgrund seines Ausmasses im Jahr 1978 nicht als Ablagerung gemäss § 10 Abs. 1 lit. e aBauG und damit als Baute qualifiziert werden könne, muss man konsequenterweise auch zum Ergebnis gelangen, dass der Lagerplatz eine blosse Nutzung ohne nennenswerte bauliche Vorkehrungen darstellte und damit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Besitzstandschutz in Anspruch nehmen kann. 3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Lagerplatz ungeachtet der Beurteilung der Frage der Bewilligungspflicht im Jahr 1978 keinen Besitzstandsschutz geniesst.