In beiden Fällen geht es um das Lagern von Material auf einer Wiese oder – im vorliegend zu beurteilenden Fall gesichert – einer befestigten Fundationsschicht aus Kies. Hinzu kommt, dass – jedenfalls soweit man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen will – die Lagerplätze in beiden Fällen nach kantonalem Recht nicht baubewilligungspflichtig waren. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die beiden Sachverhalte nicht im Ansatz vergleichbar seien, erweist sich daher als unzutreffend. Kommt man wie die Beschwerdeführerin zum Schluss,