Dies müsse jedenfalls ausserhalb der Bauzone gelten, wo der Trennungsgrundsatz als fundamentales Anliegen der Raumplanung einer Besitzstandsgarantie für widerrechtlich gewordene blosse Nutzungen, ohne nennenswerte bauliche Investitionen, entgegenstehe (Urteil des Bundesgerichts 1C_469/2019, 1C_483/2019 vom 28. April 2021 E. 7 ff.). Der dem Entscheid zugrundliegende Sachverhalt ist in diesem Punkt ohne Weiteres vergleichbar mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt: In beiden Fällen geht es um das Lagern von Material auf einer Wiese oder – im vorliegend zu beurteilenden Fall gesichert – einer befestigten Fundationsschicht aus Kies.