Das blosse Abstellen von Baumaterial auf einer Wiese könne nicht dazu führen, dass die Parzelle auf "ewige" Zeiten als gewerblicher Lagerplatz genutzt werden dürfe und damit der Planungshoheit des zuständigen Gemeinwesens auf Dauer entzogen werde. Dies müsse jedenfalls ausserhalb der Bauzone gelten, wo der Trennungsgrundsatz als fundamentales Anliegen der Raumplanung einer Besitzstandsgarantie für widerrechtlich gewordene blosse Nutzungen, ohne nennenswerte bauliche Investitionen, entgegenstehe (Urteil des Bundesgerichts 1C_469/2019, 1C_483/2019 vom 28. April 2021 E. 7 ff.).