Das Bundesgericht kommt dabei zum Schluss, dass es keinen Grund gäbe, blosse Grundstücksnutzungen, die ohne (ins Gewicht fallende) bauliche Investitionen getätigt wurden und deshalb nach damaligem kantonalem Recht nicht einmal baubewilligungspflichtig waren, zeitlich unbegrenzt aufrechtzuerhalten. Das blosse Abstellen von Baumaterial auf einer Wiese könne nicht dazu führen, dass die Parzelle auf "ewige" Zeiten als gewerblicher Lagerplatz genutzt werden dürfe und damit der Planungshoheit des zuständigen Gemeinwesens auf Dauer entzogen werde.