Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 1C_469/2019, 1C_483/2019 vom 28. April 2021 zur Frage geäussert, ob die Besitzstandsgarantie für blosse Nutzungen ohne nennenswerte bauliche Vorkehrungen und Investitionen (im zu beurteilenden Fall: Lagern von Baumaterial auf einer Wiese, allenfalls befestigt mit Schotter oder Kies) überhaupt angerufen werden kann. Das Bundesgericht kommt dabei zum Schluss, dass es keinen Grund gäbe, blosse Grundstücksnutzungen, die ohne (ins Gewicht fallende) bauliche Investitionen getätigt wurden und deshalb nach damaligem kantonalem Recht nicht einmal baubewilligungspflichtig waren, zeitlich unbegrenzt aufrechtzuerhalten.