Folgt man hingegen der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Errichtung des Lagerplatzes im Jahr 1978 nicht bewilligungspflichtig und damit rechtmässig war, kann – wie nachfolgend zu zeigen ist – der Lagerplatz von vornherein keinen Besitzstandsschutz beanspruchen. Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 1C_469/2019, 1C_483/2019 vom 28. April 2021 zur Frage geäussert, ob die Besitzstandsgarantie für blosse Nutzungen ohne nennenswerte bauliche Vorkehrungen und Investitionen (im zu beurteilenden Fall: Lagern von Baumaterial auf einer Wiese, allenfalls befestigt mit Schotter oder Kies) überhaupt angerufen werden kann.