Besondere Verhältnisse, die eine Ausnahmebewilligung nach § 139 Abs. 1 aBauG gerechtfertigt hätten, sind keine ersichtlich. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Lagerplatz im Jahr 1978 bei Annahme einer Bewilligungspflicht ohne Übereinstimmung mit dem materiellen Recht entstanden wäre und damit keinen Besitzstandsschutz beanspruchen könnte. 3.4