Hinzu kommt, dass gemäss § 106 Abs. 1 aBauG Bauten an Bächen einen Abstand von 6 m einzuhalten hatten, sofern ihre Lage nicht durch besondere Vorschrift bestimmt war. Der Lagerplatz befindet sich heute in einem Abstand von ca. 3–4 m von der Uferlinie des x-Bachs. Damit steht fest, dass der Lagerplatz den im Jahr 1978 geltenden Gewässerabstand nicht eingehalten hat. Besondere Verhältnisse, die eine Ausnahmebewilligung nach § 139 Abs. 1 aBauG gerechtfertigt hätten, sind keine ersichtlich.