Ein Lagerplatz ist auch nicht alleine deshalb standortgebunden, weil Nachbarn von allfälligen Immissionen betroffen sein könnten. In Ge- werbe- oder Industriezonen können Lagerplätze durchaus bewilligungsfähig sein, weshalb sie nicht zwingend auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sind. Ein Beispiel dafür liefert die Beschwerdeführerin gerade selbst, verfügt sie doch ausserhalb der Bauzone über einen zweiten Lagerplatz (Parzelle bbb), dessen Zonenkonformität durch die Anpassung der Bauzonengrenze erwirkt werden soll. Für den Lagerplatz der Beschwerdeführerin ist damit kein sachlich begründetes Bedürfnis ersichtlich.