Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Lagerplatz mit Blick auf die Betriebsnähe, die eingespielten Betriebsabläufe und den Umstand, dass ausgehend von diesem Lagerplatz keine Nachbarn von allfälligen Immissionen betroffen sein konnten, sehr wohl sachlich begründet war. Der blosse Hinweis auf die Betriebsnähe und die eingespielten Betriebsabläufe kann jedoch nicht genügen, stellt doch die persönliche Zweckmässigkeit gerade keine zulässige Begründung für die Standortgebundenheit dar. Ein Lagerplatz ist auch nicht alleine deshalb standortgebunden, weil Nachbarn von allfälligen Immissionen betroffen sein könnten.