Dabei beurteilten sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben und es konnte weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen (BGE 108 Ib 130 E. 3a, 102 Ib 76 E. 4a). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Lagerplatz mit Blick auf die Betriebsnähe, die eingespielten Betriebsabläufe und den Umstand, dass ausgehend von diesem Lagerplatz keine Nachbarn von allfälligen Immissionen betroffen sein konnten, sehr wohl sachlich begründet war.