2 von 8 die Standortgebundenheit nur dann bejaht werden, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen war (BGE 108 Ib 130 E. 2). Dabei beurteilten sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben und es konnte weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen (BGE 108 Ib 130 E. 3a, 102 Ib 76 E. 4a).