20 aGSchG und Art. 27 Abs. 1 der Allgemeinen Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972 (AS 1972 967) durften Baubewilligungen für Gebäude und Anlagen ausserhalb der Bauzone beziehungsweise ausserhalb des im generellen Kanalisationsprojekts abgegrenzten Gebiets nur erteilt werden, soweit die Zweckbestimmung den beanspruchten Standort bedingte (Standortgebundenheit) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstanden. Nach der (damaligen) Rechtsprechung durfte