Käme man wie die Abteilung für Baubewilligungen BVU zum Ergebnis, dass der Lagerplatz im Jahr 1978 als Baute zu qualifizieren gewesen wäre und damit der Bewilligungspflicht unterlag (§ 150 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 aBauG), müsste die formelle Rechtmässigkeit verneint werden, da für den Lagerplatz unbestrittenermassen nie eine Baubewilligung eingeholt wurde. Damit der Lagerplatz dennoch von der Besitzstandsgarantie profitieren könnte, müsste er im Jahr 1978 in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht entstanden sein.