Die Abteilung für Baubewilligungen BVU vertritt hingegen die Auffassung, dass der Lagerplatz zum Zeitpunkt der Erstellung im Jahr 1978 als Baute zu qualifizieren gewesen wäre, weil er unter den Begriff der Ablagerungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. e aBauG subsumiert werden könne. Weil für den Lagerplatz trotz Baubewilligungspflicht im Jahr 1978 keine Bewilligung eingeholt worden sei, sei er damit formell rechtswidrig. Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann die Frage nach der Bewilligungspflicht im Jahr 1978 letztlich offenbleiben, da der Lagerplatz unabhängig davon keinen Besitzstandsschutz beanspruchen kann. 3.2