Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, dass der Lagerplatz im Jahr 1978 noch keiner Baubewilligung bedurfte, weil er mit Blick auf das Ausmass des Lagerplatzes nicht als Baute gemäss § 10 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 (fortan: aBauG) qualifiziert werden könne. Damit sei auch erstellt, dass der Lagerplatz rechtmässig bestehe und er gestützt auf Art. 41c Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 Besitzstandsschutz geniesse. Die Abteilung für Baubewilligungen