Hinzu kommt noch, dass die Beschwerdeführerin in den Baugesuchsunterlagen und auch in den Unterlagenergänzungen selbst wiederholt ausführte, der Lagerplatz sei 1978 errichtet worden. Aus diesen Gründen ist die Vorinstanz völlig zu Recht von der Erstellung des Lagerplatzes im Jahr 1978 ausgegangen. Zumal mit der 1978 erfolgten Umnutzung des Lagerplatzes zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken ohnehin ein neuer Zustand geschaffen worden wäre, selbst wenn bereits vor 1978 eine landwirtschaftliche Nutzung des Lagerplatzes stattgefunden hätte. 3. Besitzstandsschutz des Lagerplatzes 3.1