Zum einen ist nicht ersichtlich, ob es sich bei den weissen Feldern nördlich des Kanalendes tatsächlich um einen Lagerplatz handelt. Zum anderen führt die Abteilung für Baubewilligungen BVU zu Recht an, dass die auf dem Luftbild ersichtlichen weissen Felder, die von der Beschwerdeführerin als Lagerplatz gedeutet werden, auf der westlichen Seite des x-Bachs liegen. Der im vorliegenden Verfahren strittige Lagerplatz befindet sich aber nördlich des x-Bachs. Das von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Luftbild zeigt vielmehr, dass an der heutigen Stelle des Lagerplatzes im Jahr 1944 kein Lagerumschlagplatz betrieben wurde.