Entgegen ihren Angaben im Baugesuch macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde neu geltend, dass der im vorliegenden Verfahren strittige Lagerplatz bereits im Jahr 1944 vorhanden war. Als Beweis für diese Behauptung führt sie ein Luftbild aus dem Luftbild-Informationssystem (LUBIS- Viewer) vom 18. Juli 1944 ins Recht, auf dem ihrer Ansicht nach der Lagerplatz nördlich des Kanalendes, unmittelbar entlang des x-Bachs, deutlich sichtbar sei. Dieses Luftbild kann jedoch den Beweis für den Bestand eines Lagerplatzes im Jahr 1944 nicht erbringen. Zum einen ist nicht ersichtlich, ob es sich bei den weissen Feldern nördlich des Kanalendes tatsächlich um einen Lagerplatz handelt.