Da die Vorinstanz durch die nachträgliche Korrektur des Entschädigungsansatzes beim Erlass der beschwerdefähigen Verfügung einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen hat, rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfahrenskosten vollständig auf die Staatskasse zu nehmen, auch wenn die private Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ebenfalls unterliegt. Die obsiegende Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich vertreten, weshalb sie keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten hat (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. a)