Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Da die Vorinstanz durch die nachträgliche Korrektur des Entschädigungsansatzes beim Erlass der beschwerdefähigen Verfügung einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen hat, rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfahrenskosten vollständig auf die Staatskasse zu nehmen, auch wenn die private Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ebenfalls unterliegt.