Demgemäss erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Rechtsmittelinstanz kann in der Sache selbst neu entscheiden (§ 49 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Die vorliegend zu beurteilende Streitsache ist spruchreif; Gründe für eine Rückweisung an die Vorinstanz zum Erlass eines neuen Entscheids sind vorliegend nicht erkennbar. Entsprechend setzt der Regierungsrat den Entschädigungsansatz gleich selber auf Fr. 25.– pro Aare fest.