Die Witterungsverhältnisse wurden bereits im Rahmen der Wildschadenabschätzung vor Ort durch die Fachperson des Kantons angemessen berücksichtigt. Ferner vermögen Luftaufnahmen und Fotos nicht zu belegen, ob der Mais durch Wildtiere oder durch andere Gründe – wie vorliegend durch Witterungsverhältnisse – geschädigt wurde. Dies kann nur vor Ort festgestellt werden, womit sich die eingereichten Luftaufnahmen und Fotos für die Bestimmung von Witterungsschäden als untauglich erweisen und daher nicht zu berücksichtigen sind. Die nachträgliche Kürzung des Entschädigungsansatzes erweist sich somit auch materiell als unzulässig. 4. Fazit und Kosten