Soweit die Vorinstanz daher in ihrer Beschwerdeantwort vorbringt, aufgrund der Fotos und Drohnenaufnahmen sowie der Beurteilung der Fachstelle Liebegg rechtfertige sich eine Kürzung des Entschädigungsansatzes, da die nicht durch Wildschweine geschädigte Maiskultur aufgrund der im Jahr 2021 schlechten Witterungsverhältnisse eine deutlich unterdurchschnittliche Wuchshöhe und Kolbenbildung gezeigt habe, ist sie damit nicht zu hören. Die Witterungsverhältnisse wurden bereits im Rahmen der Wildschadenabschätzung vor Ort durch die Fachperson des Kantons angemessen berücksichtigt.