In diesem Sinne hat der kantonale Wildschadenabschätzer anlässlich der Schätzung vor Ort den tiefsten Entschädigungsansatz gewählt und diesen – aufgrund der schlechten Witterungsverhältnisse im Jahr 2021 – von Fr. 27.– auf Fr. 25.– gekürzt. Soweit die Vorinstanz daher in ihrer Beschwerdeantwort vorbringt, aufgrund der Fotos und Drohnenaufnahmen sowie der Beurteilung der Fachstelle Liebegg rechtfertige sich eine Kürzung des Entschädigungsansatzes, da die nicht durch Wildschweine geschädigte Maiskultur aufgrund der im Jahr 2021 schlechten Witterungsverhältnisse eine deutlich unterdurchschnittliche Wuchshöhe und Kolbenbildung gezeigt habe, ist sie damit nicht zu hören.