Nur so kann der Entschädigungsansatz adäquat und den Verhältnissen angepasst festgesetzt werden. Die kantonale Praxis erlaubt es daher, von den in der Wegleitung festgehaltenen Ansätzen abzuweichen, wenn damit eine angemessene Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse und der lokalen Gegebenheiten erfolgt. In diesem Sinne hat der kantonale Wildschadenabschätzer anlässlich der Schätzung vor Ort den tiefsten Entschädigungsansatz gewählt und diesen – aufgrund der schlechten Witterungsverhältnisse im Jahr 2021 – von Fr. 27.– auf Fr. 25.– gekürzt.