Eine nachträgliche Korrektur des Entschädigungsansatzes oder der weiteren im Schadenprotoll festgehaltenen Bemessungskriterien anlässlich des Erlasses der beschwerdefähigen Verfügung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine solche nachträgliche Korrektur der Bemessungskriterien widerspricht dem System der aargauischen Wildschadenabschätzung. 3.3