Gegenstand dieser beschwerdefähigen Verfügung kann nach dem geltenden System daher nur die bei der Wildschadenabschätzung abgeschrittene Schadenfläche, die Art der geschädigten Kultur und der durch den Wildschadenabschätzer festgesetzte Entschädigungsansatz pro Are sein. Die beschwerdefähige Verfügung, welche das Departement BVU gemäss § 27 Abs. 4 AJSG zu erlassen hat, spiegelt inhaltlich einzig das Schadenprotokoll wider. Eine nachträgliche Korrektur des Entschädigungsansatzes oder der weiteren im Schadenprotoll festgehaltenen Bemessungskriterien anlässlich des Erlasses der beschwerdefähigen Verfügung ist gesetzlich nicht vorgesehen.