Dieser Entschädigungsansatz wurde dabei in den jeweiligen Wildschadenprotokollen verbindlich festgehalten. Wird das Wildschadenprotokoll von einer Partei nicht unterzeichnet, gilt die Richtigkeit der Angaben als bestritten, was zur Folge hat, dass das zuständige Departement eine beschwerdefähige Verfügung erlassen muss. Gegenstand dieser beschwerdefähigen Verfügung kann nach dem geltenden System daher nur die bei der Wildschadenabschätzung abgeschrittene Schadenfläche, die Art der geschädigten Kultur und der durch den Wildschadenabschätzer festgesetzte Entschädigungsansatz pro Are sein.