Nach der gesetzlichen Bestimmung in § 27 Abs. 1 AJSG erfolgt die Schadenabschätzung – sofern der festgelegte Bagatellbetrag überschritten wird – durch Fachpersonen des zuständigen Departements vor Ort. Entsprechend dieser gesetzlichen Vorgabe hat der Wildschadenabschätzer – als Fachperson der Vorinstanz – im vorliegenden Fall die Schätzung vor Ort vorgenommen und den Entschädigungsansatz festgelegt. Dabei wurde der Entschädigungsansatz infolge der schlechten Witterungsverhältnisse von Fr. 27.– auf Fr. 25.– pro Are reduziert. Dieser Entschädigungsansatz wurde dabei in den jeweiligen Wildschadenprotokollen verbindlich festgehalten.