Entgegen den Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen wurde die Unterzeichnung der Schadenprotokolle aber nicht primär deshalb verweigert, weil die Höhe des Entschädigungsansatzes bestritten wurde, sondern, weil die abgeschätzte Schadenhöhe betragsmässig den Kompetenzbereich des Vertreters der Jagdgesellschaft T. überstieg. Bei Nichtunterzeichnung der Schadenprotokolle gilt nach dem geltenden System der Wildschadenabschätzung die Richtigkeit der Angaben als bestritten, womit gemäss § 27 Abs. 4 AJSG das zuständige Departement eine beschwerdefähige Verfügung erlassen muss. 3.2