Unbestritten ist vorliegend, dass der Vertreter der Jagdgesellschaft T. die beiden Schadenprotokolle im Rahmen der vorgenommenen Wildschadenabschätzungen nicht unterzeichnete. Entgegen den Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen wurde die Unterzeichnung der Schadenprotokolle aber nicht primär deshalb verweigert, weil die Höhe des Entschädigungsansatzes bestritten wurde, sondern, weil die abgeschätzte Schadenhöhe betragsmässig den Kompetenzbereich des Vertreters der Jagdgesellschaft T. überstieg.