Mit Unterzeichnung des Wildschadenprotokolls durch die anwesenden Parteien (Grundeigentümer, Bewirtschafter, Jagdgesellschaft und Wildschadenabschätzer) wird die Richtigkeit der Angaben anerkannt. Im Umkehrschluss bedeutet die Nichtunterzeichnung des Wildschadenprotokolls, dass dieses als bestritten gilt.