3. Festsetzung des Entschädigungsansatzes 3.1 Gemäss § 27 Abs. 1 AJSG werden Wildschäden, die den festgelegten Bagatellbetrag überschreiten, durch Fachpersonen des zuständigen Departements vor Ort abgeschätzt. Das geltende System der Wildschadenermittlung ist ferner so ausgelegt, dass der Wildschadenabschätzer den abgeschätzten Wildschaden in einem Wildschadenprotokoll des BVU festhält. Mit Unterzeichnung des Wildschadenprotokolls durch die anwesenden Parteien (Grundeigentümer, Bewirtschafter, Jagdgesellschaft und Wildschadenabschätzer) wird die Richtigkeit der Angaben anerkannt.