2 von 5 Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau [Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV] vom 23. September 2009). Bei Schäden bis höchstens Fr. 500.– kann auf den Beizug eines Fachexperten verzichtet werden, wenn sich Jagdgesellschaft und Geschädigte darüber einigen (§ 27 Abs. 2 AJSG). Wird die Abschätzung oder die Beurteilung einer Verhütungsmassnahme bestritten, erlässt das zuständige Departement eine beschwerdefähige Verfügung (§ 27 Abs. 4 AJSG). Zu klären ist nachfolgend, ob die nachträgliche Korrektur des vor Ort festgesetzten Entschädigungsansatzes rechtmässig erfolgt ist.