Gestützt auf § 23 Abs. 1 AJSG hat die Geschädigte einen Anspruch auf Abgeltung der durch Wildschweine in ihren landwirtschaftlichen Kulturen verursachten Schäden. Die zuständige Jagdgesellschaft gilt Schäden ab, die jagdbare Wildtiere an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen anrichten (§ 24 Abs. 1 AJSG). Gemäss § 27 Abs. 1 AJSG erfolgt die Schadenabschätzung durch Fachpersonen des zuständigen Departements vor Ort, wenn der festgelegte Bagatellbetrag überschritten ist. Als Bagatellschaden gilt ein Schaden, der Fr. 150.– im Einzelfall nicht überschreitet (§ 25 Abs. 1 der