Das Jagdregal ist ein historisches Regal im Sinne von Art. 94 Abs. 4 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 1. Juni 1999 (BV), welches den Kantonen zusteht (BGE 128 I 3 E. 3a). Entsprechend dieser Grundsatzgesetzgebungskompetenz regelt das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 die Ausübung der Jagd nur in den Grundsätzen, während sie im Übrigen durch die Kantone geregelt wird (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 JSG). Für die Entschädigung von Wildschaden legt Art. 13 JSG einen Rahmen fest: Der Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, wird angemessen entschädigt.