In ihrer Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin die durch die Vorinstanz nachträglich vorgenommene Korrektur des Entschädigungsansatzes. Die Qualität des Maises könne anhand von Fotos und Drohnenaufnahmen nicht eingeschätzt werden, weshalb für die Festlegung der Entschädigung auf den durch den Wildschadenabschätzer vor Ort festgesetzten Ansatz abzustellen sei Beschwerdegegenstand bildet somit die Frage, ob die Vorinstanz beim Erlass der beschwerdefähigen Verfügung den anlässlich der Wildschadenabschätzung festgesetzten Entschädigungsansatz zu Recht korrigiert hat. 2. Rechtliche Grundlagen 2.1