vom Landwirtschaftlichen Zentrum Liebegg stellte die Vorinstanz beim Erlass der beschwerdefähigen Verfügungen fest, dass der abgeschätzte Mischansatz von Fr. 25.– pro Are für die Wuchsqualität der ausgefallenen Maiskultur zu hoch sei. Der eingesetzte Ansatz zur Entschädigung des Ertragsausfalls wurde daher bei beiden Parzelle auf jeweils Fr. 20.– pro Are korrigiert. In ihrer Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin die durch die Vorinstanz nachträglich vorgenommene Korrektur des Entschädigungsansatzes.