die Ertragsausfallentschädigung setzte er jeweils auf Fr. 25.– pro Are fest. Der Vertreter der Jagdgesellschaft T. unterzeichnete die Schadenprotokolle nicht, womit gemäss der "Weisung über die Verhütung und Vergütung von Wildschaden" des Vorstehers des Departements BVU vom 1. Januar 2019 das Protokoll als bestritten gilt und das zuständige Departement gemäss § 27 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG) vom 24. Februar 2009 eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen hat.