Am 21. Januar 2022 nahm das Generalsekretariat BVU abweisend zur Beschwerde Stellung. Am 21. Februar 2022 liess sich auch die Jagdgesellschaft T., vertreten durch ihren Obmann Z., U., abweisend zur Beschwerde vernehmen. Die Beschwerdeführerin erstattete am 29. März 2022 ihre Replik. Das Generalsekretariat BVU sowie die Jagdgesellschaft T. verzichteten jeweils stillschweigend auf die Einreichung einer Duplik. Am 7. Juli 2022 unterbreitete der regierungsrätliche Rechtsdienst den am Verfahren beteiligten Parteien zwecks gütlicher Erledigung der Angelegenheit einen unpräjudiziellen Vergleichsvorschlag. Die Beschwerdeführerin lehnte diesen mit Schreiben vom 11. Juli 2022 explizit ab;