PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 31. August 2022 Versand: 2. September 2022 Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-001072 Betriebsgemeinschaft Q._____, R._____; Beschwerde vom 20. November 2021 (Postaufgabe 9. Dezember 2021) gegen die Entscheide des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abtei- lung Wald) vom 12. und 22. November 2021 betreffend Schadenabschätzungen Mais auf den Parzellen "x-Berg._____" und "y-Berg bOst._____"; Gutheissung Sachverhalt A. Am 27. Oktober 2021 fanden auf den Parzellen "x-Berg." und "y-Berg bOst." im Jagdrevier T. Ab- schätzungen der durch Wildschweine und Dachse geschädigten Mais- und Gerstenkulturen statt. In Anwesenheit des Bewirtschafters X., des Vertreters der Jagdgesellschaft T. C. sowie des kantonalen Wildschadenabschätzers D. wurde für die Bewirtschaftungsparzelle "x-Berg." ein Schaden in der Höhe von Fr. 4'556.– sowie für die Bewirtschaftungsparzelle "y-Berg bOst." ein Schaden von Fr. 486.–, total Fr. 5'042.– geschätzt. Die vor Ort erstellten Schadenprotokolle wurden durch den Ver- treter der Jagdgesellschaft T. anlässlich der Abschätzungen nicht unterzeichnet. Am 12. und 22. November 2021 erliess die Abteilung Wald, Sektion Jagd und Fischerei, des Depar- tements Bau, Verkehr und Umwelt ([BVU], nachfolgend: Vorinstanz) betreffend die Schadenabschät- zungen vom 27. Oktober 2021 zwei beschwerdefähige Verfügungen, wobei jeweils der Entschädi- gungsansatz pro Are von Fr. 25.– auf Fr. 20.– gekürzt wurde. B. Hiergegen erhob die Betriebsgemeinschaft Q. (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. No- vember 2021 (eingegangen am 10. Dezember 2021) fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat mit folgendem Antrag: "Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss von Departement Bau, Verkehr und Umwelt von 27. Okt. 2021 die geschätzte Entschädigung von Fr. 25.00 auf Fr. 20.00 zu reduzieren. Die Entschä- digung soll auf den von Wildschadenschätzer D. ermittelten Wert belassen werden." Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. C. Am 21. Januar 2022 nahm das Generalsekretariat BVU abweisend zur Beschwerde Stellung. Am 21. Februar 2022 liess sich auch die Jagdgesellschaft T., vertreten durch ihren Obmann Z., U., ab- weisend zur Beschwerde vernehmen. Die Beschwerdeführerin erstattete am 29. März 2022 ihre Replik. Das Generalsekretariat BVU sowie die Jagdgesellschaft T. verzichteten jeweils stillschwei- gend auf die Einreichung einer Duplik. Am 7. Juli 2022 unterbreitete der regierungsrätliche Rechts- dienst den am Verfahren beteiligten Parteien zwecks gütlicher Erledigung der Angelegenheit einen unpräjudiziellen Vergleichsvorschlag. Die Beschwerdeführerin lehnte diesen mit Schreiben vom 11. Juli 2022 explizit ab; die weiteren Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen. Am 20. Juli 2022 schloss der regierungsrätliche Rechtsdienst den Schriftenwechsel. Erwägungen 1. Beschwerdegegenstand Der kantonale Wildschadenabschätzer D. (fortan: Wildschadenabschätzer) schätzte die von Wild- schweinen und Dachsen geschädigte Fläche der Parzelle "x-Berg." auf 170 Aren und jene der Par- zelle "y-Berg bOst." auf 18 Aren; die Ertragsausfallentschädigung setzte er jeweils auf Fr. 25.– pro Are fest. Der Vertreter der Jagdgesellschaft T. unterzeichnete die Schadenprotokolle nicht, womit ge- mäss der "Weisung über die Verhütung und Vergütung von Wildschaden" des Vorstehers des Depar- tements BVU vom 1. Januar 2019 das Protokoll als bestritten gilt und das zuständige Departement gemäss § 27 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG) vom 24. Februar 2009 eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen hat. Gestützt auf die durch die Jagdgesellschaft T. gemachten Fotos sowie die Drohnenaufnahmen und in Absprache mit der Fachstelle Pflanzenbau vom Landwirtschaftlichen Zentrum Liebegg stellte die Vorinstanz beim Erlass der beschwerdefähigen Verfügungen fest, dass der abgeschätzte Mischansatz von Fr. 25.– pro Are für die Wuchsqualität der ausgefallenen Maiskultur zu hoch sei. Der eingesetzte Ansatz zur Entschädigung des Ertragsausfalls wurde daher bei beiden Parzelle auf jeweils Fr. 20.– pro Are korrigiert. In ihrer Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin die durch die Vorinstanz nachträglich vorgenommene Korrektur des Ent- schädigungsansatzes. Die Qualität des Maises könne anhand von Fotos und Drohnenaufnahmen nicht eingeschätzt werden, weshalb für die Festlegung der Entschädigung auf den durch den Wild- schadenabschätzer vor Ort festgesetzten Ansatz abzustellen sei Beschwerdegegenstand bildet so- mit die Frage, ob die Vorinstanz beim Erlass der beschwerdefähigen Verfügung den anlässlich der Wildschadenabschätzung festgesetzten Entschädigungsansatz zu Recht korrigiert hat. 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Das Jagdregal ist ein historisches Regal im Sinne von Art. 94 Abs. 4 der Schweizerischen Bundes- verfassung vom 1. Juni 1999 (BV), welches den Kantonen zusteht (BGE 128 I 3 E. 3a). Entspre- chend dieser Grundsatzgesetzgebungskompetenz regelt das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 die Ausübung der Jagd nur in den Grundsätzen, während sie im Übrigen durch die Kantone geregelt wird (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 JSG). Für die Entschädigung von Wildschaden legt Art. 13 JSG einen Rahmen fest: Der Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, wird angemessen entschädigt. Ausgenommen sind Schäden durch Tiere, gegen welche nach Art. 12 Abs. 3 Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen (Art. 13 Abs. 1 JSG). Die Kantone regeln die Entschädigungspflicht. Entschädigungen sind nur insoweit zu leisten, als es sich nicht um Bagatell- schäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen wor- den sind. Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen können bei der Entschädigung von Wildscha- den berücksichtigt werden (Art. 13 Abs. 2 JSG). Gestützt auf § 23 Abs. 1 AJSG hat die Geschädigte einen Anspruch auf Abgeltung der durch Wild- schweine in ihren landwirtschaftlichen Kulturen verursachten Schäden. Die zuständige Jagdgesell- schaft gilt Schäden ab, die jagdbare Wildtiere an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen anrichten (§ 24 Abs. 1 AJSG). Gemäss § 27 Abs. 1 AJSG erfolgt die Schadenabschätzung durch Fachperso- nen des zuständigen Departements vor Ort, wenn der festgelegte Bagatellbetrag überschritten ist. Als Bagatellschaden gilt ein Schaden, der Fr. 150.– im Einzelfall nicht überschreitet (§ 25 Abs. 1 der 2 von 5 Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau [Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV] vom 23. September 2009). Bei Schäden bis höchstens Fr. 500.– kann auf den Beizug eines Fachexperten verzichtet werden, wenn sich Jagdgesellschaft und Geschädigte darüber einigen (§ 27 Abs. 2 AJSG). Wird die Abschätzung oder die Beurteilung einer Verhütungsmassnahme bestritten, erlässt das zuständige Departement eine beschwerdefähige Verfügung (§ 27 Abs. 4 AJSG). Zu klären ist nachfolgend, ob die nachträgliche Korrektur des vor Ort festgesetzten Entschädigungs- ansatzes rechtmässig erfolgt ist. 3. Festsetzung des Entschädigungsansatzes 3.1 Gemäss § 27 Abs. 1 AJSG werden Wildschäden, die den festgelegten Bagatellbetrag überschreiten, durch Fachpersonen des zuständigen Departements vor Ort abgeschätzt. Das geltende System der Wildschadenermittlung ist ferner so ausgelegt, dass der Wildschadenabschätzer den abgeschätzten Wildschaden in einem Wildschadenprotokoll des BVU festhält. Mit Unterzeichnung des Wildschaden- protokolls durch die anwesenden Parteien (Grundeigentümer, Bewirtschafter, Jagdgesellschaft und Wildschadenabschätzer) wird die Richtigkeit der Angaben anerkannt. Im Umkehrschluss bedeutet die Nichtunterzeichnung des Wildschadenprotokolls, dass dieses als bestritten gilt. Unbestritten ist vorliegend, dass der Vertreter der Jagdgesellschaft T. die beiden Schadenprotokolle im Rahmen der vorgenommenen Wildschadenabschätzungen nicht unterzeichnete. Entgegen den Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen wurde die Unterzeichnung der Schadenprotokolle aber nicht primär deshalb verweigert, weil die Höhe des Entschädigungsansatzes bestritten wurde, sondern, weil die abgeschätzte Schadenhöhe betragsmässig den Kompetenzbereich des Vertreters der Jagdgesellschaft T. überstieg. Bei Nichtunterzeichnung der Schadenprotokolle gilt nach dem gel- tenden System der Wildschadenabschätzung die Richtigkeit der Angaben als bestritten, womit ge- mäss § 27 Abs. 4 AJSG das zuständige Departement eine beschwerdefähige Verfügung erlassen muss. 3.2 Nach der gesetzlichen Bestimmung in § 27 Abs. 1 AJSG erfolgt die Schadenabschätzung – sofern der festgelegte Bagatellbetrag überschritten wird – durch Fachpersonen des zuständigen Departe- ments vor Ort. Entsprechend dieser gesetzlichen Vorgabe hat der Wildschadenabschätzer – als Fachperson der Vorinstanz – im vorliegenden Fall die Schätzung vor Ort vorgenommen und den Ent- schädigungsansatz festgelegt. Dabei wurde der Entschädigungsansatz infolge der schlechten Witte- rungsverhältnisse von Fr. 27.– auf Fr. 25.– pro Are reduziert. Dieser Entschädigungsansatz wurde dabei in den jeweiligen Wildschadenprotokollen verbindlich festgehalten. Wird das Wildschadenpro- tokoll von einer Partei nicht unterzeichnet, gilt die Richtigkeit der Angaben als bestritten, was zur Folge hat, dass das zuständige Departement eine beschwerdefähige Verfügung erlassen muss. Ge- genstand dieser beschwerdefähigen Verfügung kann nach dem geltenden System daher nur die bei der Wildschadenabschätzung abgeschrittene Schadenfläche, die Art der geschädigten Kultur und der durch den Wildschadenabschätzer festgesetzte Entschädigungsansatz pro Are sein. Die be- schwerdefähige Verfügung, welche das Departement BVU gemäss § 27 Abs. 4 AJSG zu erlassen hat, spiegelt inhaltlich einzig das Schadenprotokoll wider. Eine nachträgliche Korrektur des Entschä- digungsansatzes oder der weiteren im Schadenprotoll festgehaltenen Bemessungskriterien anläss- lich des Erlasses der beschwerdefähigen Verfügung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine solche nachträgliche Korrektur der Bemessungskriterien widerspricht dem System der aargauischen Wild- schadenabschätzung. 3.3 3 von 5 Im Übrigen rechtfertigt sich die erfolgte nachträgliche Korrektur des Entschädigungsansatzes auch in materieller Hinsicht nicht. Nach § 27 Abs. 1 AJSG erfolgt die Schätzung der geschädigten Kultur durch den kantonalen Wildschadenabschätzer vor Ort. Anhand dessen wird der Entschädigungsan- satz pro Are entsprechend der Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden (Ausgabe für Wild- schaden) des Schweizerischen Bauernverbands festgesetzt. Der Sinn und Zweck des heutigen Sys- tems der Schadenabschätzung vor Ort ist es, nebst der Schadenfläche auch weitere Faktoren, die den Entschädigungsansatz beeinflussen könnten, in die Abschätzung einfliessen zu lassen. Die Eru- ierung, ob die Schadenfläche nur durch Wildtiere oder durch andere Gründe wie beispielsweise durch Witterungsverhältnisse (mit-)verursacht wurde, erfolgt somit direkt vor Ort. Nur so kann der Entschädigungsansatz adäquat und den Verhältnissen angepasst festgesetzt werden. Die kantonale Praxis erlaubt es daher, von den in der Wegleitung festgehaltenen Ansätzen abzuweichen, wenn da- mit eine angemessene Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse und der lokalen Gegebenheiten erfolgt. In diesem Sinne hat der kantonale Wildschadenabschätzer anlässlich der Schätzung vor Ort den tiefsten Entschädigungsansatz gewählt und diesen – aufgrund der schlechten Witterungsverhält- nisse im Jahr 2021 – von Fr. 27.– auf Fr. 25.– gekürzt. Soweit die Vorinstanz daher in ihrer Be- schwerdeantwort vorbringt, aufgrund der Fotos und Drohnenaufnahmen sowie der Beurteilung der Fachstelle Liebegg rechtfertige sich eine Kürzung des Entschädigungsansatzes, da die nicht durch Wildschweine geschädigte Maiskultur aufgrund der im Jahr 2021 schlechten Witterungsverhältnisse eine deutlich unterdurchschnittliche Wuchshöhe und Kolbenbildung gezeigt habe, ist sie damit nicht zu hören. Die Witterungsverhältnisse wurden bereits im Rahmen der Wildschadenabschätzung vor Ort durch die Fachperson des Kantons angemessen berücksichtigt. Ferner vermögen Luftaufnahmen und Fotos nicht zu belegen, ob der Mais durch Wildtiere oder durch andere Gründe – wie vorliegend durch Witterungsverhältnisse – geschädigt wurde. Dies kann nur vor Ort festgestellt werden, womit sich die eingereichten Luftaufnahmen und Fotos für die Bestimmung von Witterungsschäden als un- tauglich erweisen und daher nicht zu berücksichtigen sind. Die nachträgliche Kürzung des Entschädi- gungsansatzes erweist sich somit auch materiell als unzulässig. 4. Fazit und Kosten Demgemäss erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Rechtsmittelinstanz kann in der Sache selbst neu entscheiden (§ 49 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Die vorliegend zu beurteilende Streitsache ist spruchreif; Gründe für eine Rückweisung an die Vorinstanz zum Erlass eines neuen Entscheids sind vorliegend nicht erkennbar. Entsprechend setzt der Regierungsrat den Entschädigungsansatz gleich selber auf Fr. 25.– pro Aare fest. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterlie- gens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die obsie- gende Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu bezahlen (§§ 29 Abs. 1 und 31 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfah- rensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Da die Vo- rinstanz durch die nachträgliche Korrektur des Entschädigungsansatzes beim Erlass der beschwer- defähigen Verfügung einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen hat, rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfahrenskosten vollständig auf die Staatskasse zu nehmen, auch wenn die private Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ebenfalls unterliegt. Die ob- siegende Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich vertreten, weshalb sie keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten hat (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. a) 4 von 5 In Gutheissung der Beschwerde wird das Dispositiv des Beschlusses der Sektion Jagd und Fischerei der Abteilung Wald BVU vom 12. November 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Der eingesetzte Ansatz zur Entschädigung des Ertragsausfalls wird auf Fr. 25.– pro Are festgesetzt. Die Entschädigung beläuft sich auf Fr. 4'556.– (170 Aren Ertragsausfall à Fr. 25.– zuzüglich Mulchen derselben Fläche à Fr. 1.80)." b) In Gutheissung der Beschwerde wird das Dispositiv des Beschlusses der Sektion Jagd und Fischerei der Abteilung Wald BVU vom 22. November 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Der eingesetzte Ansatz zur Entschädigung des Ertragsausfalls wird auf Fr. 25.– pro Are festgesetzt. Die Entschädigung beläuft sich auf Fr. 486.– (18 Aren Ertragsausfall à Fr. 25.– zuzüglich Mulchen von 20 Aren à Fr. 1.80)." 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Der von der Be- triebsgemeinschaft Q. geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– wird dieser aus der Staatskasse zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5 von 5