Allein der Umstand, dass der Vorsteher BVU dem entscheidenden Departement vorsteht, vermag angesichts der bestehenden Rechtslage noch keine Befangenheit zu begründen. Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass sich der Vorsteher des BVU mit Schreiben vom 12. Januar 2016 persönlich zum Kostenverteiler betreffend die X-Bahn-Eigenterrassierung an der K abc geäussert hat. Auch wenn er am angefochtenen Entscheid nicht mitgewirkt zu haben scheint, ist objektiv eine subjektive Anscheinsbefangenheit nicht auszuschliessen. Aus diesem Grund wird das Ausstandsbegehren gutgeheissen und die Hauptsache unter Ausstand des Vorstehers BVU behandelt werden. 2.