e) aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte. Wird der Entscheid eines Departements beim Regierungsrat angefochten, befindet sich das dem Departement vorstehende Regierungsratsmitglied im Ausstand, es hat indessen bei der Behandlung der Angelegenheit beratende Stimme (§ 16 Abs. 2 VRPG). 1.3