140 I 240 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1). Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht sowohl für Behördenmitglieder wie für Mitglieder der Gerichte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung eines Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_909/2022 vom 8. März 2021 mit Hinweisen). § 19 Abs. 1 des Organisationsgesetzes i.V.m. § 16 Abs. 1 VRPG sieht im Weiteren für die Verhandlungen des Regierungsrats vor, dass am Erlass von Entscheiden nicht mitwirken darf, wer (lit. a) in der Sache ein persönliches Interesse hat, (lit.